Neues Batteriegesetz seit 1.12.2009 in Kraft
Dies gilt für alle Unternehmen, die als Hersteller oder Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen.
Im Wesentlichen sind folgende Neuerungen zu beachten:
Die Registrierungspflicht aller Unternehmen beim Umweltbundesamt, die in Deutschland Batterien und Akkumulatoren erstmals in Verkehr bringen
Hersteller und Importeure sowie Händler teilen sich die Verantwortung für Entsorgung und Recycling
Pflicht zur Kennzeichnung
Alle Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze müssen mit einem Symbol einer "durchgestrichenen" Abfalltonne auf Rädern in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form versehen sein, um zu zeigen, dass sie getrennt von Siedlungsabfällen gesammelt und recycelt werden sollen.
Auf Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätzen muss das Symbol mindestens 3 % der größten Seitenfläche einnehmen, darf jedoch höchstens 5 x 5 cm groß sein. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5 % der Oberfläche einnehmen, darf jedoch höchstens 5 x 5 cm groß sein.
Weiterhin muss auf allen Gerätebatterien und akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien ihre Kapazität deutlich angegeben werden.
Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % (5 mg/kg) Quecksilber, mehr als 0,002 % (20 mg/kg) Cadmium oder mehr als 0,004 % (40 mg/kg) Blei enthalten, sind mit dem entsprechenden chemischen Zeichen zu kennzeichnen. Dieses chemische Zeichen ist unterhalb des Symbols "durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern" aufzudrucken und muss eine Fläche von mindestens 25 % der Größe des Symbols einnehmen.
Regelung des Einsatzes von Quecksilber und Cadmium
Das neue Batteriegesetz verbietet außerdem das Inverkehrbringen von allen
Batterien und Akkumlatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht; allerdings sind Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent ausgenommen
Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind. Das Verbot gilt nicht für Gerätebatterien und akkumulatoren, die zur Verwendung in Not- und Alarmsystemen, einschließlich Notbeleuchtung, in medizinischen Geräten und in schnurlosen Elektrowerkzeugen vorgesehen sind.
Quelle: Pressemeldung SGS INSTITUT FRESENIUS GmbH
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