PETAs "Holocaust-Kampagne" verstößt nicht gegen die Menschenwürde

27.03.2009 | Gerlingen
Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts wird dem EuGH vorgelegt

Nach fast 5 Jahren hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Verfassungsbeschwerden der Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e.V. aus dem Jahr 2004 nicht zur Entscheidung anzunehmen. Bei dem Entschluss ging es um die Zurschaustellung von 7 der 8 Plakate der Kampagne und nicht, wie oft fälschlich berichtet, um die Kampagne an sich. Diese war nicht Gegenstand der Gerichte und ist auch nicht verboten. Abzuleiten ist aus dem Nichtannahmebeschluss des BverfGs allerdings auch der wichtige Punkt, dass mit der sogenannten "Holocaust-Kampagne" keinesfalls Volksverhetzung betrieben würde.

PETA weist explizit darauf hin, dass die Kampagne in keinster Weise darauf abziele den Holocaust zu bagatellisieren. Die Tierrechtsorganisation nutze viel mehr die schockierenden Vergleiche und den Tabubruch, um die öffentliche Aufmerksamkeit auf die Trivialisierung und Banalisierung der Tötung von Tieren zu lenken. Jahr für Jahr werden Milliarden von Tieren für die trivialsten Zwecke eingesperrt, gequält und auf grausamste Weise getötet. Mitgeschöpfe, deren Schutz ausdrücklich im Grundgesetz verankert ist, werden zu Hamburgern, Schuhen oder Versuchsobjekten in Labors reduziert.

"Durch die erhebliche Kritik des Bundesverfassungsgerichts an den Urteilsausführungen der Berliner Instanzengerichte sieht sich PETA Deutschland bestätigt", so Dr. Edmund Haferbeck, wissenschaftlicher Berater von PETA. "Eine zwingend notwendige Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit unter Einbeziehung des Tierschutzes im Verfassungsrang (Art. 20a GG) haben die Berliner Gerichte nicht vorgenommen."

Nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes stehen nun in demselben Prozessstoff zwei sich diametral entgegengesetzte höchstrichterliche Entscheidungen aus Österreich und Deutschland gegenüber. Dieselbe Kampagne ist in Österreich unter Aufhebung der Instanzenurteile zulässig und erlaubt: "Die schockierende Wirkung der Fotomontagen ist zum Großteil vom Thema vorgegeben (durch Menschen brutal verursachtes Leiden anderer). Die Heranziehung eines drastischen Vergleichs dient einem grundsätzlich erlaubten Zweck, nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen. Das Tierschutzanliegen selbst ist - wie ausgeführt - gewichtig, gesellschaftspolitisch umstritten und aktuell (vgl. die Tierschutzgesetzgebung aus der jüngsten Vergangenheit). Aus den dargelegten Gründen ist eine exzessive Meinungsäußerung zu verneinen."

"Der Europäische Gerichtshof wird die Gelegenheit bekommen, diese divergierende Rechtssprechung aufzuklären", so Harald Ullmann,, 2. Vorsitzender von PETA Deutschland e.V. "Wir werden gegen diesen Nichtannahmebeschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einlegen."

PETA möchte auch an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass es in keiner Weise darum geht die Verbrechen der Nazis zu verharmlosen. Gerade aus der Einsicht, dass Lebewesen nicht systematisch und aus niederen Beweggründen getötet werden dürfen, ergibt sich die Pflicht den Geist und die Augen zu öffnen und das Handeln gegenüber den Mitgeschöpfen zu ändern, die als "nicht lebenswert" definiert werden. Dazu gehört es nach PETAs Überzeugung auch, die Stimme für die zu erheben, die es nicht selbst können. In dieser Welt wurde und wird genug über Grausamkeit geschwiegen. Und waren es nicht gerade das Schweigen und die Klassifizierung in lebenswert und nicht lebenswert, die den Nazis ihr abscheuliches Treiben gestattete?

Quelle: Pressemeldung PETA Deutschland e.V.

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