Verwaltungsvereinbarungen zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
Am heutigen Tag wurden die drei verbleibenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Bremen und Saarland abgeschlossen und damit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Konsolidierungshilfen für die Jahre 2011 bis 2019 geschaffen.
Zur Einhaltung der neuen Schuldenregel, die den Ländern ab dem Jahr 2020 keine Nettokreditaufnahme mehr erlaubt, erhalten die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jährlich Konsolidierungshilfen der bundesstaatlichen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro [Glossar]. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und die Ländergesamtheit.
In den Verwaltungsvereinbarungen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen geregelt. Um die jährlichen Zahlungen zu erhalten, müssen die Länder ihr im Jahr 2010 bestehendes, um unmittelbar konjunkturell bedingte Änderungen bereinigtes, Finanzierungsdefizit bis zum Jahr 2020 vollständig abbauen. Für jedes Jahr bis 2019 sind Obergrenzen des Finanzierungsdefizits festgelegt, die von den Ländern eingehalten werden müssen.
Auf Grundlage der heute in Berlin unterzeichneten Verwaltungsvereinbarungen erhalten Berlin 80 Millionen Euro, Bremen 300 Millionen Euro und das Saarland 260 Millionen Euro jährlich bis einschließlich 2019.
Die Vereinbarungen mit den Ländern Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wurden bereits am 10. bzw. 30. März 2011 unterzeichnet. Die beiden Länder erhalten im Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen in Höhe von jeweils 80 Millionen Euro jährlich.
Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen
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