In seinem Leitsatz zur Auslegungsregel für Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen nach VRB 1994 bestätigte der BGH, dass schon beim Abschluss eines Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug Rechtsschutz greift, selbst ohne Zulassung. Er stellte heraus, dass unklare Versicherungsbedingungen entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zum Nachteil des Versicherers auszulegen sind. Diese Entscheidung führt zu einer beachtlichen Erweiterung des Deckungsumfangs und stärkt den juristischen Rückhalt für geschädigte Fahrzeugkäufer. Somit können Geschädigte unverzüglich rechtliche Schritte ohne Zulassungsvorbehalt effektiv einleiten.
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§§21, 23 VRB Bestimmungen schaffen Versicherungsschutz bereits vor Zulassung
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die abweisende Entscheidung des OLG Schleswig kassiert und den Fall zur neuen Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er betonte, dass Versicherungsnehmer schon vor der amtlichen Zulassung eines nachträglich erworbenen Fahrzeugs Versicherungsschutz gemäß § 21 Abs.2, Abs.8 sowie § 23 Abs.3 Satz 4 VRB 1994 genießen. Ungenaue oder unbestimmte Klauseln unterliegen nach § 305c Abs.2 BGB einer Auslegung, die stets dem Versicherungsnehmer und nicht dem Versicherer zugutekommt.
BGH stärkt nun Rechtsschutz bei Fahrzeugerwerb durch unklare VRB-Vertragsklauseln
Der BGH hat festgestellt, dass die Klauseln in § 21 Abs. 2, Abs. 8 sowie in § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 der A. Versicherung unklar bleiben. In Übereinstimmung mit § 305c Abs. 2 BGB gelten Unklarheiten als vom Verwender zu verantworten. Versicherungsnehmer erhalten deshalb Anspruch auf Deckung außergerichtlicher Tätigkeiten und gerichtlicher Vertretung bei Auseinandersetzungen im Rahmen des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs, selbst wenn die Zulassung erst später erfolgt inklusive Beratung und Beweissicherung.
Auslegungsvorteil führt laut BGH zu optimiertem Schutz bei Ersatzkauf
Nach der Auffassung des BGH entsteht der Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung automatisch mit Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der vertraglich vereinbarten Gruppe. Versicherte können damit deliktische Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen rechtswidriger Abschalteinrichtungen, ohne Unterbrechung durchsetzen. Der Rechtsschutz umfasst sowohl außergerichtliche Verfahren als auch die gerichtliche Prozessvertretung in erster Instanz. Sämtliche anfallenden Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachten werden bis zur vertraglich geregelten Deckungssumme vom Versicherer übernommen. Das schafft Rechtssicherheit und schützt Versicherte vor.
Keine Klausel schließt Rechtsschutz für nicht zugelassene Fahrzeuge aus
Die richterliche Begründung unterstreicht, dass weder der verbindliche Wortlaut noch die inhaltliche Systematik der VRB 1994 eine Begrenzung des Versicherungsschutzes auf amtlich zugelassene Fahrzeuge enthält. § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sichern umfassenden Rechtsschutz bei Erwerbsstreitigkeiten. Selbst wenn am Tag des schädigenden Vorfalls kein amtlich zugelassenes Fahrzeug existiert, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 23 VRB 1994 unverändert wirksam.
Deckungsprüfung darf nicht zur Verletzung Versicherungsrechtsschutz führen, betont BGH
Der Bundesgerichtshof entschied im konkreten Fall, dass eine Versagung des Deckungsanspruchs nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 nicht zulässig ist, wenn der Versicherte dargelegt hat, dass seine deliktischen Ersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB erfolgsversprechend sind. Ein Zuwarten auf weitere Prüfungsmaßnahmen verstößt gegen den Versicherungsvertrag und benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Die unmittelbare Zusage dient dem effektiven Schutz. Verzögerungsfreie Deckung stärkt das Vertrauen der Versicherten und verhindert unnötige Verzögerung.
Versicherungsnehmer dürfen auf Rechtsschutz bei Ersatzfahrzeugkauf vertrauen ohne Zulassung
Das BGH-Urteil schafft für Versicherte einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 praktische Rechtssicherheit: Unklare Klauseln werden im Zweifel zu ihren Gunsten ausgelegt, so dass sie bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs auch ohne sofortige Zulassung umfassende Deckung erhalten. Abgedeckt sind außergerichtliche Verhandlungen, gerichtliche Verfahren und deliktische Schadensersatzansprüche. Diese Klarstellung der Deckungspflicht beseitigt Unsicherheiten, stärkt den Verbraucherschutz im Versicherungsrecht und stellt die Gleichbehandlung aller Versicherten sicher sowie ermöglicht verlässliche Planung und stärkt das Vertrauen.

